Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzprodukten

Informationen gemäß Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) und der Taxonomie-Verordnung (TVO)

Stand: März 2026 | Verantwortlich: Hakan Güngör, Wohlstandspartner

1. Was sind Nachhaltigkeitsrisiken?

Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.


2. Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken

Umwelt

In Folge des Klimawandels könnten vermehrt auftretende Extremwetterereignisse ein Risiko darstellen. Dieses Risiko wird auch physisches Risiko genannt. Ein Beispiel hierfür wäre eine extreme Trockenperiode in einer bestimmten Region, die den Transport von Waren beeinträchtigen könnte.

Soziales

Risiken können sich aus der Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen Standards oder des Gesundheitsschutzes ergeben.

Unternehmens­führung

Beispiele sind die Nichteinhaltung der Steuerehrlichkeit oder Korruption in Unternehmen.


3. Information zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratungstätigkeit (Art. 3 SFDR)

Wohlstandspartner, Inhaber Hakan Güngör, ist als Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h GewO tätig. Im Rahmen der Beratungstätigkeit werden Nachhaltigkeitsrisiken wie folgt berücksichtigt:

  • Bei der Auswahl von Finanzprodukten werden die vom jeweiligen Produktanbieter zur Verfügung gestellten Informationen zu Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt.
  • Anbieter, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen haben, werden grundsätzlich nicht empfohlen.
  • Im Rahmen der Beratung wird gesondert dargestellt, wenn die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken erkennbare Vor- oder Nachteile für den Kunden bedeutet.
  • Zur Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken werden zusätzliche Informationen von spezialisierten Dienstleistern, Verbänden und Organisationen genutzt.
  • Grundsätzlich wird auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken eine möglichst breite Diversifizierung der Anlage empfohlen.

4. Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 SFDR)

Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren:

Bei der Beratung ist es unser Ziel, Ihnen ein geeignetes Anlageprodukt empfehlen zu können. Dabei berücksichtigen wir auf Wunsch Ihre Nachhaltigkeitspräferenzen. Sie können festlegen, ob bei Ihrer Anlage folgende Aspekte berücksichtigt werden sollen:

  • Ökologische und/oder soziale Werte
  • Grundsätze guter Unternehmensführung
  • Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Der Gesetzgeber hat folgende Indikatoren für nachteilige Auswirkungen bestimmt:

  • Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange
  • Die Achtung der Menschenrechte
  • Die Bekämpfung von Korruption und Bestechung

Die Produktanbieter sind gesetzlich verpflichtet, eine Erklärung zu veröffentlichen, welche Strategie sie bezüglich der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen verfolgen. Dies betrifft insbesondere Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Biodiversität, Abfall sowie Sozial- und Arbeitnehmerbelange. Wenn Sie wünschen, dass nachteilige Auswirkungen bei der Produktauswahl berücksichtigt werden, beachten wir die von den Produktanbietern bereitgestellten Informationen und Strategien.

Hinweis: Eigene Einstufungs- und Auswahlmethoden zu den Informationen der Produktanbieter wenden wir nicht an. Es erfolgt keine gesonderte Prüfung der Angaben der Produktanbieter auf ihre Plausibilität.


5. Vergütungspolitik und Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 SFDR)

Als Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h GewO erhält Wohlstandspartner ausschließlich Honorare direkt von seinen Mandanten. Es werden keine Provisionen oder sonstige Zuwendungen von Produktanbietern angenommen. Die Vergütung ist daher vollständig unabhängig von den Nachhaltigkeitsrisiken der empfohlenen Finanzprodukte. Interessenkonflikte durch provisionsbasierte Vergütung sind strukturell ausgeschlossen.


6. Taxonomie-Verordnung (Art. 5 und 6 TVO)

Die Europäische Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 legt Kriterien fest, anhand derer bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Wohlstandspartner berücksichtigt bei der Produktauswahl die von den Produktanbietern veröffentlichten Informationen zur Taxonomie-Konformität ihrer Produkte. Eine eigenständige Prüfung der Taxonomie-Konformität findet nicht statt.


7. Hinweis

Diese Erklärung wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Bei Fragen zu Nachhaltigkeitsaspekten in der Beratung wenden Sie sich bitte an: info@wohlstandspartner.de

Stand: März 2026.